Eigennutzung oder keine Eigennutzung
Keine Eigennutzung der Ferienwohnung
Das ist aus folgendem Grund vorteilhaft: Sie können dann 100 % der Mehrwertsteuer zurückfordern, zahlen keine Pendlersteuer und erzielen optimale Vermietungserträge. Wenn Sie als Vermieter die Mehrwertsteuer zurückfordern (das gilt in jedem Fall, wenn Sie nicht in den Niederlanden wohnen), können Sie nur dann 100 % der Mehrwertsteuer zurückfordern, wenn Sie selbst nie in der Ferienunterkunft übernachten. Bei eigenem Aufenthalt wird dies prozentual von der zurückzufordernden Mehrwertsteuer abgezogen. Als Eigentümer dürfen Sie die Ferienwohnung jedoch weiterhin zu Wartungszwecken betreten. Dies muss als Sperrzeitraum eingeplant werden.
Eigennutzung der Ferienwohnung (begrenzt)
Das ist aus folgendem Grund vorteilhaft: Sie zahlen dann keine Pendlersteuer, können weiterhin die Mehrwertsteuer zurückfordern, erzielen gute Vermietungserträge und können die Wohnung auch selbst genießen. Um keine Pendlersteuer zu zahlen, müssen Sie laut der Gemeinde Sluis die Eigennutzung auf maximal 90 Tage beschränken.
Die Gemeinde Sluis formuliert dies wie folgt: „Sie zahlen Pendlersteuer, wenn Sie eine Zweitwohnung besitzen und nicht in der Gemeinde wohnen, in der sich diese Wohnung befindet. Die Wohnung muss Ihnen oder Ihrer Familie mehr als 90 Tage im Jahr zur Verfügung stehen. Die tatsächliche Nutzung der Wohnung für 90 Tage ist nicht erforderlich, um einen Bescheid über die Pendlersteuer zu erhalten.“ (Quelle: https://www.sabewazeeland.nl/informatie-gemeentelijke-belastingen – 21. August 2024)
Eigene Nutzung der Ferienwohnung (unbegrenzt)
Dies ist aus folgendem Grund vorteilhaft: Sie können Ihre Ferienwohnung so oft genießen, wie Sie möchten. Die Provision ist jedoch höher, Sie zahlen mehr Steuern und die Mieteinnahmen sind geringer.